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Kondensator Opel Astra H Zafira B NEU nachfertigung 6850237 13300339

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eBay-objectnummer:232963398884
Laatst bijgewerkt op 03 nov 2023 16:08:22 CETAlle herzieningen bekijkenAlle herzieningen bekijken

Specificaties

Objectstaat
Nieuw: Een gloednieuw, ongebruikt, ongeopend en onbeschadigd object in de originele verpakking ...
Hersteller
Opel
MPN
93182213-1850111
Marke
Markenlos
Herstellernummer
13300339

Objectbeschrijving van de verkoper

Informatie van zakelijke verkoper

MM-Opelparts
Mario van de Klundert
Pioniersweg 19
8251 KS Dronten
Netherlands
Contactgegevens weergeven
:noofeleT536813123013
:liam-Eln.straplepo-mm@ofni
Btw-nummer:
  • NL 001667074B76
Verkoopvoorwaarden
Allgemeine Verkaufsbedingungen
 
 
 
Artikel 1 - Anwendbarkeit
 
1.1 Diese allgemeinen Bedingungen gelten für alle von M&M DRONTEN mit Dritten (nachfolgend bezeichnet als: Käufer) abzuschließenden Verträge über die Lieferung von Waren und die Erbringung von Leistungen (beide Leistungen nachfolgend bezeichnet als: Lieferung) sowie die betreffenden Angebote und Auftragsbestätigungen. Diese Bedingungen gelten auch für eventuelle Folge- oder Sonderverträge zwischen M&M DRONTEN und dem Käufer.
1.2 Abweichungen von diesen allgemeinen Bedingungen und den Bedingungen des Käufers gelten nur, wenn sie ausdrücklich schriftlich von M&M DRONTEN akzeptiert wurden.
 
Artikel 2 - Informationen, Zustandekommen
 
2.1 Preislisten, Kataloge, Broschüren und sonstiges Informationsmaterial von M&M DRONTEN sind nicht bindend und die darin enthaltenen Angaben (zum Beispiel Preise, Lieferzeiten, Abmessungen, Gewichte und Farben) können stets geändert werden.
2.2 Wenn nicht anders vereinbart, sind Aufträge für M&M DRONTEN erst nach schriftlicher Bestätigung durch M&M DRONTEN bindend. Angebote von M&M DRONTEN dienen ausschließlich der Information.
 
Artikel 3 - Preise
 
3.1 Preise gelten stets inklusive MwSt. und eventueller anderer Behördenabgaben. Wenn nicht ausdrücklich anders angegeben bzw. vereinbart, gelten die angegebenen bzw. vereinbarten Preise für die Lieferung frei Bestimmungsort. Für Aufträge unter € 500,00 wird allerdings ein Beitrag zu den Frachtkosten in Rechnung gestellt.
3.2 M&M DRONTEN ist berechtigt, den vereinbarten Preis um die Mehrkosten zu erhöhen, die ihr nach Zustandekommen des Vertrags, jedoch vor der Lieferung durch eine Erhöhung der preisbestimmenden Elemente (zum Beispiel Einkaufspreise, Kursänderungen, Löhne, Transport-, Versicherungs- und Bankkosten) entstehen. Gleichzeitig werden Erhöhungen der MwSt. und eventueller anderer Behördenabgaben an den Käufer weiterberechnet.
 
Artikel 4 – Informationen des Käufers, Genehmigung, Montage
 
4.1 Falls M&M DRONTEN nach Anweisungen, Zeichnungen oder anderen Informationen des Käufers Komponenten zusammengestellt, Geräte hergestellt oder Waren installiert oder in Betrieb genommen hat, haftet sie nicht für eventuelle in Zusammenhang damit entstandene Schäden und hat der Käufer M&M DRONTEN Entlastung für diesbezügliche Forderungen Dritter zu erteilen.
4.2 Der Käufer gewährleistet, dass er in Bezug auf die Installation und/oder die Benutzung der von M&M DRONTEN gelieferten Waren über alle eventuell erforderlichen Genehmigungen oder Befreiungen verfügt und alle eventuell von behördlicher Seite aufgestellten Vorschriften erfüllt. M&M DRONTEN übernimmt diesbezüglich keinerlei Haftung und der Käufer hat M&M DRONTEN Entlastung für diesbezügliche Forderungen Dritter zu erteilen.
4.3 Falls M&M DRONTEN die Montage und die Inbetriebnahme der Lieferung beim Käufer durchführt, werden die Kosten hierfür gesondert in Rechnung gestellt.
4.4 Falls M&M DRONTEN Montage- und/oder Inbetriebnahmetätigkeiten ausführt, hat der Käufer auf eigene Kosten und eigene Gefahr dafür zu sorgen, dass die Tätigkeiten zum vereinbaren Zeitpunkt und unter Einhaltung aller notwendigen Maßnahmen in Zusammenhang mit der Sicherheit und der Erfüllung der geltenden behördlichen Vorschriften ausgeführt werden können sowie dafür, dass die übliche Hilfe, Hilfswerkzeuge und -materialien vorhanden sind. Ist dies nicht der Fall, kann M&M DRONTEN die Tätigkeiten unbeschadet ihrer sonstigen Rechte aussetzen und/oder die ihr vergebens entstandenen Kosten in Rechnung stellen.
 
Artikel 5 - Lieferung
 
5.1 Falls eine Vorauszahlung fällig ist, beginnt die Lieferfrist erst nach Eingang der vollständigen Bezahlung. Durch einfache Überschreitung einer Lieferfrist befindet sich M&M DRONTEN noch nicht in Verzug. Dies ist erst der Fall, wenn M&M DRONTEN auch eine vom Käufer schriftlich festgesetzte, angemessene Frist für die Lieferung ungenutzt verstreichen lässt.
5.2 Der Käufer darf einen Vertrag wegen Fristüberschreitung seitens M&M DRONTEN nur auflösen, falls der Vertrag noch nicht erfüllt wurde und die Aufrechterhaltung dieses Teils des Vertrags angemessenerweise nicht vom Käufer verlangt werden kann.
5.3 M&M DRONTEN ist zu Teillieferungen berechtigt. Der Käufer hat eine Abnahmepflicht.
5.4 Die Sendungen erfolgen aus den Lagern von M&M DRONTEN auf Risiko und Gefahr des Käufers, auch wenn eine Frankolieferung zugesagt wurde.
 
Artikel 6 – Übergang von Eigentum und Risiko
 
6.1 Das Eigentum an den dem Käufer verkauften Waren geht erst auf den Käufer über, nachdem der Käufer alle Forderungen von M&M DRONTEN in Zusammenhang mit Lieferungen an den Käufer vollständig erfüllt hat. Über Waren, deren Eigentümer noch M&M DRONTEN ist, darf der Käufer nur im Rahmen der normalen Ausübung des Betriebs oder Berufs des Käufers verfügen. Darunter fällt nicht die Nutzung von Waren zur Leistung von Sicherheiten.
6.2 Das Risiko eines Schadens oder Verlustes der verkauften Waren geht zu dem Zeitpunkt, zu dem die Waren das Lager von M&M DRONTEN verlassen, auf den Käufer über, der diese Risiken weiterhin trägt. Der Käufer trägt das Transportrisiko auch, falls der Versand von M&M DRONTEN übernommen wird. Der Käufer ist verpflichtet, für die Versicherung des Transports und des Installationsrisikos zu sorgen.
 
Artikel 7 - Bezahlung
 
7.1 Wenn nicht anders vereinbart, hat die Bezahlung entweder netto bar bei Lieferung oder innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum durch Einzahlung oder Überweisung auf ein von M&M DRONTEN angegebenes Bank-/Girokonto zu erfolgen. Der Käufer ist jedoch auf Aufforderung von M&M DRONTEN zur Zahlung vor oder bei Lieferung oder zur Leistung einer hinreichenden Sicherheit für die Bezahlung verpflichtet. M&M DRONTEN darf die Durchführung des Vertrags/der Verträge bis zum vollständigen Eingang der Bezahlung oder der Sicherheit aussetzen.
7.2 Der Käufer ist nicht berechtigt, die Bezahlung ohne vorherige Zustimmung von M&M DRONTEN vollständig oder teilweise aufgrund der Tatsache auszusetzen, dass M&M DRONTEN eine Verpflichtung aufgrund des Vertrags noch nicht oder nicht vollständig erfüllt hat.
7.3 Bei nicht rechtzeitiger Bezahlung befindet sich der Käufer, ohne dass eine Mahnung erforderlich ist, in Verzug und hat er über den ausstehenden Betrag Zinsen in Höhe von 1,5 % pro Monat oder einen Teil davon zu bezahlen. Alle Kosten sowohl außergerichtlicher als auch gerichtlicher Art (einschließlich der Kosten für Rechtsbeistand), die für M&M DRONTEN mit der Wahrung ihrer Rechte dem Käufer gegenüber verbunden sind, entfallen auf den Käufer. Die außergerichtlichen Kosten belaufen sich auf mindestens 15 % des fälligen Betrags, mit einem Mindestbetrag von € 125,-.
 
Artikel 8 - Prüfung, Mängel
 
8.1 Der Käufer ist verpflichtet, eine (Teil-)Lieferung von M&M DRONTEN innerhalb von 15 Kalendertagen nach Lieferung sorgfältig und fachkundig auf Vollständigkeit und Tauglichkeit zu prüfen. Entdeckt der Käufer Mängel, hat er M&M DRONTEN diese innerhalb von 7 Kalendertagen nach ihrer Entdeckung schriftlich mitzuteilen. Die Nichteinhaltung der Prüf- und Mitteilungspflicht führt dazu, dass alle Ansprüche in Zusammenhang mit Mängeln, die der Käufer hätte feststellen können, erlöschen.
8.2 Mängel, die nach den Bestimmungen in Artikel 8.1 rechtzeitig und korrekt gemeldet wurden, sowie Mängel, für die der Käufer eindeutig nachweist, dass er sie trotz sorgfältiger und fachkundiger Prüfung nicht innerhalb der in Artikel 8.1 genannten Prüffrist hätte feststellen können und die er M&M DRONTEN innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach Lieferung und innerhalb von 10 Kalendertagen nach Feststellung schriftlich mitteilt, werden von M&M DRONTEN auf Verlangen kostenlos durch Ergänzung bzw. Austausch beseitigt. M&M DRONTEN ist jedoch erst zur kostenlosen Beseitigung eines Mangels verpflichtet, nachdem der Käufer eindeutig nachgewiesen hat, dass der Mangel die direkte Folge eines Umstands ist, der M&M DRONTEN anzulasten ist. M&M DRONTEN ist berechtigt, eine eigene Prüfung der Art und Ursache des angeblichen Mangels durchzuführen. Der Käufer ist verpflichtet, dabei alle gewünschte Unterstützung zu leisten.
8.3 Der Käufer kann M&M DRONTEN gegenüber in keinem Fall Ansprüche geltend machen, falls ein angeblicher Mangel vollständig oder teilweise die Folge ist: der Nichtbefolgung der Bedienungs- und/oder Wartungsvorschriften, des normalen Verschleißes oder einer anderen als der vorgesehenen normalen Benutzung, einer nicht korrekten Montage, Installation oder Reparatur durch andere als M&M DRONTEN, der Anwendung einer behördlichen Vorschrift in Sachen Art oder Qualität der verwendeten Materialien, von Waren, die vom Käufer geliefert wurden, oder von Waren oder Arbeitsmethoden, die auf Anweisung des Käufers angewandt wurden, oder von durch M&M DRONTEN bei Dritten bezogenen Waren, sofern dieser Dritte hierfür nicht haftbar ist.
8.4 Der Käufer kann einen Vertrag wegen M&M DRONTEN anzulastender Mängel der Lieferung nur auflösen, falls die Lieferung Mängel aufweist und es M&M DRONTEN auch nach schriftlicher Mahnung nicht innerhalb einer alle Umstände berücksichtigenden, angemessenen Frist gelingt, die Mängel auf akzeptable Weise zu beseitigen.
 
Artikel 9 – Haftung für Schäden
 
9.1 Für alle Schäden, die dem Käufer in Zusammenhang mit dem Vertrag bzw. einer (Teil-)Lieferung entstehen und in Bezug auf die er eindeutig nachweist, dass sie die direkte Folge einer M&M DRONTEN anzulastenden Nichterfüllung des Vertrags oder eines anderen Umstands sind, für den M&M DRONTEN nach dem Gesetz haftbar ist, haften M&M DRONTEN und die Vertragsdurchführenden (diejenigen, die M&M DRONTEN in die Durchführung des Vertrags einbezieht, darunter Zulieferer) gemeinsam bis zu einem Betrag von insgesamt nicht mehr als dem Nettopreis (Bruttopreis minus MwSt. und eventueller anderer Behördenabgaben) des betreffenden Vertrags bzw. der betreffenden (Teil-)Lieferung, mit dem bzw. der der Schaden in Zusammenhang steht, wobei dieser Betrag jedoch niemals den Betrag überschreitet, den M&M DRONTEN aufgrund der von M&M DRONTEN abgeschlossenen Haftpflichtversicherung erhält. Schäden, die aus entgangenem Gewinn, verlorenem Goodwill oder Kosten als Folge eines Stillstands oder Verzögerung der Produktion oder Tätigkeiten bestehen, kommen insgesamt nicht für eine Vergütung in Betracht. Ebenso wenig werden Schäden an Waren des Käufers vergütet, die M&M DRONTEN in ihrer Obhut hatte. Falls Lieferungen Bestandteil einer anderen Ware geworden sind, beschränkt sich die Haftung auf die Waren, deren unmittelbarer Bestandteil die Lieferung geworden ist. Für eine Vergütung ist ferner erforderlich, dass der Schaden innerhalb der in Artikel 8 genannten Frist entstanden ist und gemeldet wurde.
9.2 Der Käufer leistet bei Strafe des Erlöschens des Anspruchs auf Schadenersatz unverzüglich alle gewünschte Mitwirkung bei der Untersuchung der Ursache, der Art und des Umfangs des Schadens.
9.3 Falls ein Dritter von M&M DRONTEN und/oder dem Vertragsdurchführenden die Vergütung von Schäden beansprucht, die ihm in Zusammenhang mit Waren entstanden sind, die M&M DRONTEN dem Käufer geliefert hat, ist der Käufer verpflichtet, M&M DRONTEN und/oder dem Vertragsdurchführenden Entlastung für diese Schadenersatzforderung zu erteilen, zumindest sofern nicht M&M DRONTEN und/oder der Vertragsdurchführende unter anderem aufgrund der vorliegenden allgemeinen Bedingungen dem Käufer gegenüber haften.
 
Artikel 10 – Höhere Gewalt
 
10.1 Falls M&M DRONTEN mit der Erfüllung einer Verpflichtung dem Käufer gegenüber säumig bleibt, kann diese Nichterfüllung M&M DRONTEN nicht angelastet werden, falls die Nichterfüllung die Folge eines ungewöhnlichen oder nicht vorhersehbaren Umstands ist. Als solcher Umstand gelten in jedem Fall: Krieg oder ein entsprechender Zustand, Aufstand, Sabotage, Brand, Blitzeinschlag, EM&M Drontenplosion, Ausströmen von gefährlichen Stoffen oder Gasen, Unterbrechung der Energieversorgung, erhebliche Betriebsstörung, Erkrankung des Personals in ungewöhnlichem Umfang, Streik, Betriebsbesetzung, Blockade, Boykott, Rohstoffmangel, die Herausnahme bestellter Geräte oder Komponenten aus der Produktion, Transportbehinderungen, behördliche Maßnahmen, darunter Ausfuhr-, Durchfuhr-, Herstellungs- oder Lieferverbote, Nichterbringung oder nicht rechtzeitige Erbringung von Leistungen durch einen von M&M DRONTEN in die Durchführung einbezogenen Dritten, darunter Zulieferer.
10.2 Sofern M&M DRONTEN den Vertrag vorübergehend aufgrund eines Umstands nicht erfüllen kann, der nicht ihr anzulasten ist, werden die gegenseitigen Verpflichtungen für den nicht durchzuführenden Teil des Vertrags ausgesetzt. Als vorübergehende Nichterfüllung gilt eine Nichterfüllung für die Dauer von höchstens 30 mehr oder weniger aufeinander folgenden Kalendertagen. Im Anschluss kann jede der Parteien den Vertrag unter Einhaltung der Bestimmungen in Artikel 10.3 auflösen.
10.3 Falls der Vertrag von M&M DRONTEN teilweise aufgrund eines Umstands nicht durchgeführt werden kann, der nicht M&M DRONTEN anzulasten ist, kann der Vertrag nur in Bezug auf diesen Teil aufgelöst werden.
 
Artikel 11 - Annullierung
 
11.1 Der Käufer ist berechtigt, den Vertrag bis spätestens drei Wochen vor dem vereinbarten Lieferdatum zu annullieren, ist jedoch in diesem Fall verpflichtet, M&M DRONTEN die ihr entstandenen Kosten, erhöht um 15 % des vereinbarten Nettopreises, zu vergüten.
 
Artikel 12 - Konsignation
 
12.1 Falls M&M DRONTEN bei einem Abnehmer Waren konsigniert hat, sind die vorliegenden allgemeinen Bedingungen hierfür entsprechend anzuwenden. Falls der Abnehmer die konsignierten Waren verkauft, hat der Abnehmer, nötigenfalls unter Aushändigung einer Ausfertigung dieser allgemeinen Bedingungen, dafür zu sorgen, dass in diesem Fall die vorliegenden allgemeinen Bedingungen gelten. Falls M&M DRONTEN dies aus irgendeinem Grund für wünschenswert erachtet, müssen M&M DRONTEN die konsignierten Waren auf erste Aufforderung von M&M DRONTEN zurückgegeben werden, und zwar auf Rechnung und Risiko des Abnehmers.
 
Artikel 13 – Anzuwendendes Recht und Gerichtsstand
 
13.1 Für den Vertrag sowie dessen Zustandekommen ist ausschließlich niederländisches Recht anzuwenden. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 ist nicht anzuwenden.
13.2 Gerichtsstand für Rechtsstreite in Bezug auf den oder in Zusammenhang mit dem Vertrag sowie in Bezug auf dessen Zustandekommen ist ausschließlich das zuständige Gericht in Haarlem.
Ik verklaar dat al mijn verkoopactiviteiten zullen voldoen aan alle wet- en regelgeving van de EU.
MM-Opelparts Der Opel-Spezialist

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